Am Dienstag den 02. Oktober 2019 Veröffentliche das Landratsamt Lindau das Amtsblatt Nr. 13/2019 mit dem Titel "Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen" hier nachzulesen.

Dort heißt es, dass mittlerweile "in drei Bienenständen in Scheidegg in den Ortsteilen (Rickenbach, Bieslings sowie Ebenschand) durch den Amtstierarzt der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen festgestellt wurde". 

Die wichtigsten Punkte daraus (Quelle aus dem Verlinkten Amtsblatt):

  1. Das in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt bezeichnete Gebiet wird gemäß § 10 Abs. 1 BienSeuchV zum Sperrbezirk erklärt. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
  2. Verbote und Beschränkungen im Sperrbezirk:
    1. Soweit noch nicht geschehen, haben alle Besitzer von Bienenvölkern innerhalb dieses Sperrbezirkes, unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Allgemeinverfügung, dem Veterinäramt Lindau den Standort ihrer Bienenstände und die Anzahl der Völker mitzuteilen, Tel. 08382/270502, oder E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..
    2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
    3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
    4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
    5. Waben oder Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Die oben genannten Verbote unter e) finden keine Anwendung auf:
      • Waben oder Wabenteile, Wabenabfälle und Wachs, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung “Seuchenwachs” abgegeben werden, und
      • Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
    6. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  3. Die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1 und 2 der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Offizielle Mitteilung des Landratsamt Lindau

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