ERLOSCHEN !!! zweite Erweiterung der Faulbrut Sperrbezirke im Landkreis Lindau (Scheidegg - Rickenbach)
Die wichtigsten Punkte zusammengefasst (die (Quelle aus der Verlinkten Meldung):
Aktuelle Sperrbezirke: Scheidegg - (Rickenbach, Bieslings sowie Ebenschwand), Ruhmühle - Kapfreute, Aizenreute, Scheidegg - Ort, Allmansried
Im Seuchenfall muss schnell gehandelt werden. Daher wiederholt das Veterinäramt den Aufruf an die Imker, die noch nicht beim Veterinäramt gemeldet sind: Bitte unbedingt Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Betriebsnummer), den/die genauen Standort(e) (Adresse oder Koordinaten) und die Anzahl der Bienenvölker beim Veterinäramt in Lindau hinterlegen (E-Mail:
Wichtig zu wissen: Gemäß § 26 Bienenseuchen-Verordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Offizielle Mitteilung des Landratsamt Lindau
Quelle des Bildes roeltgen.com und https://www.openstreetmap.org/copyright
ERLOSCHEN !!! erweiterter Faulbrut Sperrbezirk im Landkreis Lindau (Scheidegg - Rickenbach)
Dort heißt es, dass mittlerweile "in drei Bienenständen in Scheidegg in den Ortsteilen (Rickenbach, Bieslings sowie Ebenschand) durch den Amtstierarzt der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen festgestellt wurde".
Die wichtigsten Punkte daraus (Quelle aus dem Verlinkten Amtsblatt):
- Das in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt bezeichnete Gebiet wird gemäß § 10 Abs. 1 BienSeuchV zum Sperrbezirk erklärt. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
- Verbote und Beschränkungen im Sperrbezirk:
- Soweit noch nicht geschehen, haben alle Besitzer von Bienenvölkern innerhalb dieses Sperrbezirkes, unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Allgemeinverfügung, dem Veterinäramt Lindau den Standort ihrer Bienenstände und die Anzahl der Völker mitzuteilen, Tel. 08382/270502, oder E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. . - Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Waben oder Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Die oben genannten Verbote unter e) finden keine Anwendung auf:
- Waben oder Wabenteile, Wabenabfälle und Wachs, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung “Seuchenwachs” abgegeben werden, und
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
- Soweit noch nicht geschehen, haben alle Besitzer von Bienenvölkern innerhalb dieses Sperrbezirkes, unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Allgemeinverfügung, dem Veterinäramt Lindau den Standort ihrer Bienenstände und die Anzahl der Völker mitzuteilen, Tel. 08382/270502, oder E-Mail:
- Die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1 und 2 der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Offizielle Mitteilung des Landratsamt Lindau
Quelle des Bildes roeltgen.com und https://www.openstreetmap.org/copyright
ERLOSCHEN !!! Faulbrut Sperrbezirk im Landkreis Lindau (Scheidegg - Rickenbach)
Dort heißt es, dass "an einem Bienenstand im Ortsteil Rickenbach in Scheidegg durch den Amtstierarzt der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen festgestellt wurde".
Die wichtigsten Punkte daraus (Quelle aus dem Verlinkten Amtsblatt):
- Das in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt bezeichnete Gebiet wird gemäß § 10 Abs. 1 BienSeuchV zum Sperrbezirk erklärt. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
- Verbote und Beschränkungen im Sperrbezirk:
- Soweit noch nicht geschehen, haben alle Besitzer von Bienenvölkern innerhalb dieses Sperrbezirkes, unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Allgemeinverfügung, dem Veterinäramt Lindau den Standort ihrer Bienenstände und die Anzahl der Völker mitzuteilen, Tel. 08382/270502, oder E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. . - Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Waben oder Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Die oben genannten Verbote unter e) finden keine Anwendung auf:
- Waben oder Wabenteile, Wabenabfälle und Wachs, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung “Seuchenwachs” abgegeben werden, und
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
- Soweit noch nicht geschehen, haben alle Besitzer von Bienenvölkern innerhalb dieses Sperrbezirkes, unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Allgemeinverfügung, dem Veterinäramt Lindau den Standort ihrer Bienenstände und die Anzahl der Völker mitzuteilen, Tel. 08382/270502, oder E-Mail:
- Die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1 und 2 der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Offizielle Mitteilung des Landratsamt Lindau
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